Masernschutzgesetz im Kontext Schule
Liebe Eltern, ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, liebe Praktikantinnen und Praktikanten,
wie Sie wissen, ist das Masernschutzgesetz zwischenzeitlich auch vom Bundesrat verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Masernschutzgesetz betrifft im Kontext Schule alle Personen, die jünger als Jahrgang 1970 sind und in einer Schule oder in einer Offenen Ganztagsschule (OGS) beschult/ betreut werden oder Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht nur für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch für Praktikanten und Ehrenamtliche etc., die regelmäßig in der Schule tätig sind. Sie müssen einen ausreichenden Impfschutz oder die Immunität gegen Masern nachweisen. Alternativ kann auch eine Kontraindikation gegen die Masernimpfung nachgewiesen werden.
Es ist folgendes zu beachten:
- Bei allen Schülerinnen und Schülern, die ab dem 01.03.2020 eingeschult werden, muss bei der Aufnahme der Masernschutz nachgewiesen werden. Sollte es an einem ausreichenden Masernschutz fehlen, nehmen wir das Kind dennoch auf und informieren das Gesundheitsamt der Stadt Bonn über den fehlenden Masernschutz. Eine Betreuung in der OGS ohne ausreichenden Masernschutz nicht möglich ist!
- Bei allen Kindern, die sich schon vor dem 01.03.2020 an unserer Schule befinden, müssen die Eltern einen Nachweis über den Masernschutz bis zum 31.07.2021 vorlegen.
- Neben allen städtischen Mitarbeitenden und allen Lehrerinnen und Lehrern, die an unserer Schule tätig sind, müssen auch alle übrigen Helferinnen und Helfer (auch Praktikanten, Honorarkräfte und Ehrenamtliche, Leseeltern etc., die regelmäßig in der Schule tätig sind!) einen ausreichenden Masernschutz nachweisen.
Art des Nachweises:
Ein Nachweis im Sinne des Masernschutzgesetzes besteht bei Personen, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, wenn
- mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden
- Alternativ ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern oder das Bestehen me-dizinischer Kontraindikationen gegen die Masernimpfung vorgelegt werden.
Der Nachweis muss gegenüber der Leitung der Schule bzw. OGS durch Vorlage des Impfausweises oder Bescheinigung der Immunität bzw. einer bestehenden Kontraindikation erbracht werden. Das Vorliegen des Impfschutzes lässt sich anhand der internationalen Impfausweise unproblematisch auch von einem medizinischen Laien nachprüfen.
Ordnungswidrig im Sinne des Masernschutzgesetzes handelt, wer:
- eine Benachrichtigung des Gesundheitsamtes über einen fehlenden Masernschutz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt
- eine Person ohne ausreichenden Masernschutz betreut oder beschäftigt (Achtung: auch Eh-renämter, Leseeltern etc.) oder ohne ausreichenden Masernschutz in einer genannten Ein-richtung tätig wird
- den Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
- der vollziehbaren Anordnung eines Betretungsverbots zuwiderhandelt.
Ergänzende Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums unter
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html
Herzliche Grüße
Petra Ey